Missbrauch von Notrufeinrichtungen
Am Rosenmontag wurde der Hausalarm (Melder 2, EG Foyer) mutwillig (ohne Anlass) ausgelöst. In diesem Fall wurde ein Räumungsalarm ausgelöst. Da die Feuerwehr vor Ort war, konnte sofort festgestellt werden, dass die Auslösung mutwillig erfolgte. Der Alarm konnte zunächst notdürftig ausgeschaltet werden. Das System muss jedoch durch einen Brandschutz-Spezialisten erneut eingestellt werden. Hinzu kommt die Erneuerung der Schutzscheibe. Abgesehen davon, dass die Veranstaltung gestört wurde.
Der Verursacher weiß vermutlich nicht, auf welchem Pulverfass er sitzt. Denn der Akt fällt nicht unter „Dummheit“ sondern unter „Mutwilligkeit“ und ist strafbar gemäß § 145 StGB.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
§ 145 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Günther Perlick, Ortsbürgermeister