Unter Umständen gibt’s „Rente“ fürs Herbstlaub
(art) Derzeit hinterlässt der Herbst fast überall seine Spuren in Form von Laub. Und das macht oft genug auch vor Nachbarszäunen nicht Halt. Für manchen stellt sich dabei die Frage, ob man das Herbstlaub des Nachbarn dulden und selbst beseitigen muss. Laut Ortsbürgermeister Bernd Labonte gilt dazu folgendes:
Mit Herbstlaub muss man sich abfinden, auch mit dem des Nachbarn. Die Sachlage ist nur dann anders, wenn zum Beispiel deutlich mehr Laub als üblich über den Zaun auf das eigene Grundstück fällt. Verstopfen fremde Blätter, Nadeln und Zapfen mehrfach die Dachrinne oder muss der Betroffene wegen Laubfalls häufig kehren und unter Umständen das Garagendach reinigen, kann sogar finanzieller Ausgleich vom Nachbarn verlangt werden.
Vorher, so betont Labonte, können allerdings beide überlegen, den Baum zu stutzen oder sogar zu fällen. Steht der Baum jedoch unter Schutz, lässt sich das Laub nicht vermeiden. Dann könnte der Betroffene aber die sogenannte Laubrente in Form einer finanziellen Entschädigung verlangen. Dies gilt aber nicht, wenn er wegen seiner eigenen Bäume sowieso reinigen muss und der zusätzliche Aufwand durch die Blätter aus dem Garten des Nachbarn eher gering ausfällt. In der Zeit von Anfang Oktober bis zum Frühjahr, sind Rückschnitte oder Fällungen erlaubt.
Bevor es Streit gibt, sollte man über diese Möglichkeit ernsthaft nachdenken, empfiehlt der Bürgermeister. Insbesondere dann, wenn im Laufe der Zeit der ehemals kleine Baum oder die kleine Hecke Dimensionen angenommen haben, die man ursprünglich selbst nicht kalkuliert hatte.
„Die Ortsgemeinde selbst kann hier keine Entscheidungen treffen. Im Zweifelsfall müssen Sie sich an die zuständigen Behörden und Stellen wenden“, bittet Labonte um Verständnis.